Aktuelles

Arbeitszeitgesetz - § 9 Sonn- und Feiertagsruhe

Für abhängig beschäftigte Trainer und auch für den aus nicht selbständigen Friseuren bestehenden Teilnehmerkreis gelten die Vorgaben des Arbeitzeitgesetzes (ArbZG). Demnach ist die Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 ArbZG grundsätzlich untersagt; diesbezügliche Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 22 ArbZG)... ...weiterlesen...!!!

Infektionshygieneverordnung
Informationen zur notwendigen Sachkunde!  
 
Das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit nimmt im Generellen über den Sachkundenachweis für Friseure gemäß dem Erlass vom 24.03.2010 Abstand.
Aufgrund der Ausbildungsinhalte des Friseurs sind besondere Hygieneschulungen nicht notwendig. Dies bedeutet, soweit der Betriebsinhaber Gesellen oder Meister des Friseurhandwerks mit den entsprechenden Tätigkeiten beauftragt, bedarf es keiner weiteren Sachkundenachweise. Soweit er andere Personen, insbesondere ohne Friseurausbildung mit Desinfektionsarbeiten beauftragen will, müssen diese allerdings Sachkundenachweise erbringen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist von dem jeweils kontrollierenden Gesundheitsamt zu prüfen, so dass auch hier keine unzumutbare Belastung für die Friseurbetriebe vorliegt.

  • Weitere Informationen (Amt für Gesundheit der Stadt Frankfurt am Main) hier klicken    

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